Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Mai 1994
§ 28a

§ 28a – Leistungen bei Pflegegrad 1

Bei Vorliegen des Pflegegrades 1 gewährt die Pflegeversicherung folgende Leistungen: Pflegeberatung gemäß den §§ 7a und 7b, normal normal Beratung in der eigenen Häuslichkeit gemäß § 37 Absatz 3, normal normal zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen gemäß § 38a, ohne dass § 38a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sein muss, normal normal Versorgung mit Pflegehilfsmitteln gemäß § 40, normal normal finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsamen Wohnumfelds gemäß § 40, normal normal Leistungen zur ergänzenden Unterstützung bei der Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen sowie zur Versorgung mit digitalen Pflegeanwendungen gemäß den §§ 39a, 40a und 40b, normal normal Versorgung Pflegebedürftiger bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen durch die Pflegeperson gemäß § 42b, normal normal einen monatlichen Zuschuss bei vollstationärer Pflege gemäß § 43 Absatz 3, normal normal zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen gemäß § 43b, normal normal zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung gemäß § 44a, normal normal Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen gemäß § 45, normal normal den Entlastungsbetrag gemäß § 45b, normal normal die Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen gemäß § 45e nach Maßgabe von § 28 Absatz 1b. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Bei Pflegegrad 1 gibt es verschiedene Leistungen von der Pflegeversicherung.
  • Dazu gehören Pflegeberatung und Unterstützung in der eigenen Wohnung.
  • Pflegebedürftige in betreuten Wohngruppen erhalten zusätzliche Leistungen.
  • Es gibt finanzielle Zuschüsse für die Verbesserung des Wohnumfelds und digitale Pflegeanwendungen.
  • Angehörige und Ehrenamtliche können an Pflegekursen teilnehmen und erhalten Entlastungsbeträge.